Bei allen Pflegegraden, also auch schon ab Pflegegrad 1, haben Sie außerdem einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro. Dieser wird nicht in bar ausgezahlt, Sie können ihn jedoch für Hilfeleistungen von zugelassenen Anbietern und/oder Dienstleistern einsetzen, wie beispielsweise für Haushaltshilfen. Darüber hinaus werden Ihnen je nach Pflegegrad weitere Leistungen, wie beispielsweise die Verhinderungspflege als zusätzliche Unterstützung gewährt. Wir helfen Ihnen gerne dabei.
Pflegegrade erhalten Menschen, die in ihrer Selbständigkeit und Alltagskompetenz eingeschränkt sind – zum Beispiel Demenzerkrankte, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte. Je nach Schwere der Beeinträchtigung erhalten sie im Rahmen einer Pflegebegutachtung einen der Pflegegrade 1 bis 5.
Damit einher gehen entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Wer Geld- oder Sachleistungen für sich oder einen pflegebedürftigen Angehörigen beziehen möchte, muss einen Antrag auf Pflegegrad stellen.
Alle Infos Rund um das Thema Pflege für Sie zusammengefasst.
Pflegegrad 1 beschreibt die „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ von Pflegebedürftigen und garantiert ihnen entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Um Pflegegrad 1 zu erhalten, müssen Versicherte zunächst einen Antrag auf Pflegegrad bei ihrer Pflegekasse stellen. Anschließend werden sie von einem Gutachter des MDK (bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) im Hinblick auf ihre noch vorhandene Selbstständigkeit untersucht. Die Einstufung erfolgt auf Grundlage eines Punktesystems. Je selbstständiger ein Antragsteller ist, desto weniger Punkte und einen umso niedrigeren Pflegegrad erhält er. Die Voraussetzung für Pflegegrad 1 ist, dass bei der Begutachtung zwischen 12,5 und unter 27 Punkten ermittelt werden.
Versicherte erhalten den Pflegegrad 2 und die entsprechenden Pflegeleistungen, wenn Gutachter der Pflegekasse ihnen eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bestätigen.
Die Gutachter vom MDK oder MEDICPROOF berücksichtigen die noch vorhandene Selbstständigkeit des Antragstellers – in Bezug auf körperliche sowie psychische und kognitive Beeinträchtigungen. Dabei vergeben sie je nach (Un-)Selbstständigkeit Punkte, die als Grundlage für die Zuweisung eines Pflegegrads dienen. Je unselbstständiger ein Antragsteller ist, desto mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhält er.
Um Pflegegrad 3 und die entsprechenden Leistungen zu erhalten, müssen Versicherte zunächst einen Antrag auf Pflegegrad bei ihrer Pflegekasse stellen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, kurz MDK (bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) prüft im Rahmen einer Begutachtung die noch vorhandene Selbstständigkeit des Antragstellers. Die Begutachtung erfolgt dabei auf Basis eines Punktesystems. Ermittelt der Gutachter zwischen 47,5 und unter 70 Punkte, so erhält der Antragsteller Pflegegrad 3 und den Anspruch auf entsprechende Pflegeleistungen. Voraussetzung für Pflegegrad 3 ist eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.
Voraussetzung für Pflegegrad 4 ist die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Im Rahmen des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) müssen Gutachter zwischen 70 und unter 90 Punkte ermitteln, damit Antragsteller Pflegegrad 4 und entsprechende Leistungen aus der Pflegekasse zugesichert bekommen. Pflegegrad 4 beschreibt die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ von Pflegebedürftigen und garantiert ihnen entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Den höchsten Pflegegrad 5 und damit die umfangreichsten Leistungen der Pflegeversicherung vergeben Pflegekassen seit 2017 an Versicherte, die nachweislich unter der „schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ leiden und einen sehr hohen Pflegebedarf haben. Als Voraussetzung für Pflegegrad 5 gilt die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“. Gutachter müssen im Rahmen des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) zwischen 90 und 100 Punkte ermitteln, damit Antragsteller Pflegegrad 5 und entsprechende Leistungen aus der Pflegekasse zugesichert bekommen.
Wenn Ihr Antrag auf Pflegeleistungen bewilligt wurde, erhalten Sie von der Pflegeversicherung nicht nur finanzielle Unterstützung (Pflegegeld), sondern Sie haben auch Anspruch auf eine Vielzahl von weiteren Leistungen. Die Höhe der bewilligten Gelder und der sonstigen Leistungen richtet sich dabei nach dem bestehenden Pflegegrad sowie nach der Art der Versorgung der pflegebedürftigen Person:
Pflegebedürftige erhalten ab Pflegegrad 2 monatliches Pflegegeld, wenn sie von ihren Angehörigen, Freunden oder anderen Privatbetreuern zu Hause gepflegt werden.
Das Pflegegeld wird nur im Rahmen der häuslichen Pflege gewährt. Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen erhalten kein Pflegegeld, da sich dort professionelle Kräfte der stationären Pflegeeinrichtung rund um die Uhr um sie kümmern
Sachleistungen oder Pflegesachleistungen können Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad monatlich beanspruchen, wenn sie sich durch einen ambulanten Pflegedienst zu Hause pflegen und betreuen lassen. Diese Sachleistungen zur Vergütung seiner Dienstleistungen rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.
Auch für die Tagespflege und Nachtpflege erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 die ambulanten Pflegesachleistungen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.
Nach Klinikaufenthalten kann die Kurzzeitpflege von Pflegebedürftigen vorübergehend Entlastung schaffen. Dafür stehen Pflegebedürftigen pro Jahr 1.612 Euro für bis zu acht Wochen zur Verfügung. Bei Nichtnutzung von Verhinderungspflege erhöhen sich die jährlichen Zuschüsse für Kurzzeitpflege sogar auf maximal 3.224 Euro für bis zu 56 Tage.
Bei Krankheit oder Urlaub pflegender Angehöriger gewährt die Pflegekasse Zuschüsse für die Verhinderungspflege. Dafür stehen Pflegebedürftigen pro Jahr 1.612 Euro für bis zu sechs Wochen zur Verfügung. Bei Nichtnutzung von Kurzzeitpflege steigt der Anspruch für Verhinderungspflege sogar auf maximal 2.412 Euro für bis zu 42 Tage im Jahr an.
Werden Pflegebedürftige stationär in einem Altenheim versorgt, so gewährt die Pflegekasse je nach anerkanntem Pflegegrad unterschiedlich hohe Zuschüsse.
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